Stockwerkeigentümer-Versammlung: Vorlagen für schriftliche Abstimmung
Angesichts des Veranstaltungsverbots können Stockwerkeigentümergemeinschaften ihre Versammlungen derzeit nicht physisch durchführen. Alternativ sind schriftliche Abstimmungen oder Telefon- bzw. Videokonferenzen möglich. Der SVIT Schweiz und die Kammer Stockwerkeigentum haben Mustervorlagen für die schriftliche Durchführung erarbeitet.
Aufgrund der Coronapandemie und den damit einhergehenden Massnahmen des Bundes ist es möglich, die Stockwerkeigentümerversammlung schriftlich (oder via Telefon- bzw. Videokonferenz) durchzuführen. Die Durchführung auf diesem Weg ist bis vorerst 31.12.2021 möglich. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 27 der «Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)» (Covid-19-Verordnung 3). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt als «Gesellschaft» im Sinne dieser Verordnung. Näheres dazu entnehmen Sie den FAQ des Bundesamts für Justiz. Verschiedene Mitglieder des SVIT sind mit der Frage an den Verband herangetreten, ob «schriftliche Durchführung» im Sinne eines Zirkularbeschlusses zu verstehen sei (Einstimmigkeit). Dies ist nicht so. Es gelten die Abstimmungsquoren gemäss Reglement und Gesetz.
Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum des SVIT empfehlen eine sorgsame Abwägung beim Entscheid für oder gegen eine schriftliche Abstimmung. Gerade kontroverse Themen, bei denen eine Diskussion zu erwarten ist, oder wenn mehrere, sich evtl. widersprechende Anträge zur Abstimmung kommen, sind für rein schriftliche Abstimmungen möglicherweise nicht geeignet. Für derartige Geschäfte bieten sich unter Umständen folgende Alternativen an:
- Sehr ausführliche Dokumentation der im Raum stehenden Anträge
- Durchführung der Versammlung als Video- oder Telefonkonferenz
- Durchführung einer digitalen Informations- und Diskussionsveranstaltung mit anschliessender schriftlicher Abstimmung
- Vertagung des Geschäfts (v.a. bei fehlender Dringlichkeit)
Im Word-Dokument zum Download finden Sie beispielhafte Musterformulierungen, die jeweils auf die konkrete Gemeinschaft und die aktuellen Abstimmungsthemen anzupassen sind.
Im Rahmen der Protokollierung ist unter jedem Traktandum anzugeben, wer sich der Stimme enthalten hat, bzw. wer nicht der Mehrheitsmeinung war. Dies deshalb, weil nur so festgestellt werden kann, wer u.U. anfechtungsberechtigt ist. Die Stimmzettel sind zudem während der Anfechtungsfrist von 30 Tagen sowie ca. einen Monat darüber hinaus im Original aufzubewahren. Nach Rechtskraft des Protokolls können die Abstimmungsunterlagen vernichtet werden.