Der Bundesrat hat am 8. September 2021 mit Wirkung auf den 13. September 2021 eine Ausdehnung der Covid-Zertifikatspflicht beschlossen, welche auch Relevanz für STWE-Versammlungen hat.

Die neuen Regelungen finden Sie über untenstehenden Button zusammengefasst.

Speziell zu erwähnen gilt es folgende Punkte:

  • Falls eine Versammlung ohne Zertifikatspflicht in einem Restaurant durchgeführt wird, dürfen keine Getränke und keine Speisen verzehrt werden und es gilt strickte Maskenpflicht.
  • Für Versammlungen mit Zertifikatspflicht wird eine rigorose Einlasskontrolle vor den Räumlichkeiten der Versammlung empfohlen. Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoss gegen die Zertifikatspflicht strafrechtliche Konsequenzen für die Verwaltung als Veranstalter haben kann.
  • Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, sich vor einer Versammlung testen zu lassen und so zu einem Zertifikat zu kommen, werden Ungeimpfte nicht von einer Versammlung ausgeschlossen, insoweit eine Veranstaltung mit Zertifikatspflicht durchgeführt wird. Es ist darum unseres Erachtens nicht möglich Beschlüsse der Versammlung aufgrund der Zertifikatspflicht oder aufgrund der Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung mangels Zertifikats erfolgreich anzufechten.
  • Entgegen früherer Versionen der Verordnung sind Stockwerkeigentümerversammlungen keine privaten Veranstaltungen mehr, für welche bis 30 Personen weniger strickte Regelungen gelten. Private Veranstaltungen sind nur noch Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis, wozu Stockwerkeigentümerversammlungen nicht gehören.

Die Fachkammer Stockwerkeigentum des SVIT empfiehlt angesichts der aktuellen Lage weiterhin ein sorgsames Abwägen bei der Frage, wie STWE-Versammlungen durchzuführen sind. Zumindest bis Ende Jahr sind Versammlungen auch als virtuelle Versammlung, bzw. als schriftliche Abstimmung möglich.

Die Einflüsse auf alle Bereiche der Immobilienwirtschaft wachsen kontinuierlich. Darum lautet das aktuelle Thema des SVIT Real Estate Symposiums vom 16. März «Neue Immobilien-Normalität». Die Veranstaltung findet als virtuelle Videokonferenz statt.

WAS BEDEUTET «NEW NORMAL» FÜR DIE IMMOBILIENBRANCHE? Genau dieser Frage geht das diesjährige SVIT Real Estate Symposium  nach und widmet sich dem aktuellen Thema «Neue Immobilien-Normalität ». Die renommierten Referenten Pascal Gantenbein, Professor für Finanzmanagement, Niklas Maak, Autor und Architekturkritiker, und Moritz Freiherr Knigge, Autor, Redner und Coach, wagen aus  verschiedenen Perspektiven und mit verschiedenen Denkansätzen einen Blick in die Zukunft.

Espresso, das Konsumentenmagazin von SRF, hat sich mit dem Thema Stockwerkeigentümerversammlungen und Videokonferenz angenommen. Die „Rechtsexpertin“ des Kassensturz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Verwaltung für Personen, welche keinen Computer besitzen, einen telefonischen Zugang zur Videokonferenz ermöglichen müsse. Die Fachkammer Stockwerkeigentum sieht das grundsätzlich gleich. Alle gängigen Online-Tools wie Zoom, Webex oder Skype bieten die Möglichkeit, sich auch über Telefon in solche Konferenzen einzuwählen. Die Verwaltung muss demgemäss sicherstellen, dass diese Daten den Stockwerkeigentümern bekannt sind. Weitergehende Informationen muss die Verwaltung nach Auffassung der Fachkammer Stockwerkeigentum nicht liefern. Alternative Telefonzugänge sind technisch weder sinnvoll möglich noch zwingend erforderlich.

Angesichts des Veranstaltungsverbots können Stockwerkeigentümergemeinschaften ihre Versammlungen derzeit nicht physisch durchführen. Alternativ sind schriftliche Abstimmungen oder Telefon- bzw. Videokonferenzen möglich. Der SVIT Schweiz und die Kammer Stockwerkeigentum haben Mustervorlagen für die schriftliche Durchführung erarbeitet.

Aufgrund der Coronapandemie und den damit einhergehenden Massnahmen des Bundes ist es möglich, die Stockwerkeigentümerversammlung schriftlich (oder via Telefon- bzw. Videokonferenz) durchzuführen. Die Durchführung auf diesem Weg ist bis vorerst 31.12.2021 möglich. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 27 der «Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)» (Covid-19-Verordnung 3). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt als «Gesellschaft» im Sinne dieser Verordnung. Näheres dazu entnehmen Sie den FAQ des Bundesamts für Justiz. Verschiedene Mitglieder des SVIT sind mit der Frage an den Verband herangetreten, ob «schriftliche Durchführung» im Sinne eines Zirkularbeschlusses zu verstehen sei (Einstimmigkeit). Dies ist nicht so. Es gelten die Abstimmungsquoren gemäss Reglement und Gesetz.

Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum des SVIT empfehlen eine sorgsame Abwägung beim Entscheid für oder gegen eine schriftliche Abstimmung. Gerade kontroverse Themen, bei denen eine Diskussion zu erwarten ist, oder wenn mehrere, sich evtl. widersprechende Anträge zur Abstimmung kommen, sind für rein schriftliche Abstimmungen möglicherweise nicht geeignet. Für derartige Geschäfte bieten sich unter Umständen folgende Alternativen an:

  • Sehr ausführliche Dokumentation der im Raum stehenden Anträge
  • Durchführung der Versammlung als Video- oder Telefonkonferenz
  • Durchführung einer digitalen Informations- und Diskussionsveranstaltung mit anschliessender schriftlicher Abstimmung
  • Vertagung des Geschäfts (v.a. bei fehlender Dringlichkeit)

Im Word-Dokument zum Download finden Sie beispielhafte Musterformulierungen, die jeweils auf die konkrete Gemeinschaft und die aktuellen Abstimmungsthemen anzupassen sind.

Im Rahmen der Protokollierung ist unter jedem Traktandum anzugeben, wer sich der Stimme enthalten hat, bzw. wer nicht der Mehrheitsmeinung war. Dies deshalb, weil nur so festgestellt werden kann, wer u.U. anfechtungsberechtigt ist. Die Stimmzettel sind zudem während der Anfechtungsfrist von 30 Tagen sowie ca. einen Monat darüber hinaus im Original aufzubewahren. Nach Rechtskraft des Protokolls können die Abstimmungsunterlagen vernichtet werden.

Die Corona-Krise stellte im Frühjahr viele Bewirtschafter von Stockwerkeigentum vor ungeahnte Fragestellungen und Probleme. Mittlerweile ist etwas Routine eingekehrt im Umgang mit der neuen Situation. Es ist an der Zeit, einen Überblick zu schaffen.

Die fünf Fachkammern sind die Spezialistengremien des SVIT, des Schweizerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft. Sie decken mit spezifischen Expertisen das ganze Leistungsspektrum der Immobilienwirtschaft ab. Mit ihrem ausgewiesenen Know-how richten sich die Bewertungsexperten-Kammer, die Facility Management Kammer, die Fachkammer Stockwerkeigentum, die Kammer unabhängiger Bauherrenberater und die Schweizerische Maklerkammer gleichermassen an Immobilien-Eigentümer und -Käufer, an Investoren, Projektentwickler, Architekten und Planer, Nutzer, Betreiber und Immobiliendienstleister. Als Bewirtschafter, Vermarkter, Entwickler, Bewerter, Berater und Facility-Manager vermögen die Fachkammern des SVIT den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie zu begleiten. Sie verfügen über ein schweizweit ausgezeichnetes Renommee und garantieren in ihren jeweiligen Metiers die höchsten Qualitäts- und Leistungsstandards.

Darüber hinaus bieten die fünf Fachkammern den angeschlossenen Unternehmen in der Deutschschweiz, in der Romandie und im Tessin und interessierten Fachkreisen ein attraktives Netzwerk und optimale Plattformen für den Austausch von Wissen und die Diskussion aktueller Entwicklungen. So organisieren sie gemeinsam jährlich das Real Estate Symposium, das einen festen Platz im Terminkalender der Immobilienbranche einnimmt.

Am 3. März 2020 entschied das Bundesgericht in letzter Instanz, dass ein renitenter Stockwerkeigentümer aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen wird. Er wurde verpflichtet, seine Wohnung innert 60 Tagen zu verkaufen.

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Die Covid-19-Verordnung 2 fordert für Stockwerkeigentümerversammlungen die Einhaltung der BAG-Richtlinien betreffend Hygiene und Distanz. Das Musterschutzkonzept erleichtert die diesbezügliche Planung, ist jedoch nicht verbindlich. Die FKSTWE empfiehlt die Erarbeitung und Umsetzung eines konkreten Schutzkonzepts vor allem dann, wenn die Veranstaltung viele Teilnehmer und Personen aus der Risikogruppe umfasst.