16. September 2021

Präzisierung betreffend Zertifikatspflicht an STWEG-Versammlungen

Das Bundesamt für Justiz interpretiert die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» anders als der SVIT Schweiz und die Kammer Stockwerkeigentum. Demzufolge revidiert der Verband seine Empfehlung vom 10. September 2021 hinsichtlich Zertifikatspflicht für Versammlungen der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften (STWEG). Für Versammlungen gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht. Die Verwaltung verletzt mit dieser Auflage die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Stockwerkeigentümer nicht.

Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum revidieren darum ihre Empfehlung im Sinn einer Risikominimierung für die Verwaltungen:

  • NEU: Für Versammlungen der STWEG gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht. Die Stockwerkeigentümer sind mit der Einladung dahingehend zu informieren. Es ist im Weiteren auf die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung aufmerksam zu machen.
  • Für Versammlungen wird eine strikte Einlasskontrolle vor den Räumlichkeiten der Versammlung empfohlen. Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoss gegen die Auflagen strafrechtliche Konsequenzen für die Verwaltung als Veranstalter haben kann.
  • Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, sich vor einer Versammlung testen zu lassen und so zu einem Zertifikat zu kommen, werden Ungeimpfte nicht von einer Versammlung ausgeschlossen. Es ist darum unseres Erachtens nicht möglich, Beschlüsse der Versammlung aufgrund der Zertifikatspflicht oder aufgrund der Verweigerung des Zutritts zur Versammlung mangels Zertifikats erfolgreich anzufechten.
  • Alternativ zur physischen Durchführung gilt weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen oder virtuellen Durchführung.