22. November 2022
Die Zulässigkeit von schriftlichen Beschlussfassungen und virtuellen Versammlungen im Stockwerkeigentum
Ausgangslage
Das Gesetz sieht grundsätzlich nur zwei zulässige Beschlussformen für Stockwerkeigentümergemeinschaften vor: Einerseits die Beschlussfassung im Rahmen einer Stockwerkeigentümerversammlung, anderseits den (einstimmigen!) Zirkulationsbeschluss. Nachdem der Bundesrat das Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2023 vorgezogen hat, endet die Geltungsdauer von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 am 31. Dezember 2022. Damit entfällt auf dieses Datum hin die gesetzliche Grundlage, die seit Inkrafttreten der Covid-19-Gesetzgebung schriftliche Abstimmungen und virtuelle Versammlungen für zulässig erklären.
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