Schriftliche Abstimmungen im STWE weiterhin möglich!
Die Covid-19-Verordnung 3 wurde vom Bundesrat bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind damit auch schriftliche Abstimmungen gestützt auf Art. 27 der Verordnung möglich. Dementsprechend können wie in den letzten Monaten Versammlungen auf dem Schriftweg abgehalten werden. Hierzu hat die
Verwaltung verkürzt wie folgt vorzugehen:
- Einladung zu einer Versammlung unter Einhaltung der reglementarischen/gesetzlichen Einladungsfrist.
- Gleichzeitige Anordnung der schriftlichen Abstimmung unter Zustellung der Abstimmungsunterlagen.
- Auswertung der Abstimmung am Tag der Versammlung. Es gelten die normalen Beschlussquoren.
Am 3. März 2020 entschied das Bundesgericht in letzter Instanz, dass ein renitenter Stockwerkeigentümer aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen wird. Er wurde verpflichtet, seine Wohnung innert 60 Tagen zu verkaufen.
Regelmässig gelangen Stockwerkeigentümer ans Gericht, um richterliche Parkverbote zu erwirken. Doch was muss beim Gesuch beachtet werden? Und wie können sich die Eigentümergemeinschaften gegen Parksünder zur Wehr setzen?
Die Covid-19-Verordnung 2 fordert für Stockwerkeigentümerversammlungen die Einhaltung der BAG-Richtlinien betreffend Hygiene und Distanz. Das Musterschutzkonzept erleichtert die diesbezügliche Planung, ist jedoch nicht verbindlich. Die FKSTWE empfiehlt die Erarbeitung und Umsetzung eines konkreten Schutzkonzepts vor allem dann, wenn die Veranstaltung viele Teilnehmer und Personen aus der Risikogruppe umfasst.