16. Februar 2022

Bundesrat hebt Covid-Massnahmen auf

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 die meisten Bestimmungen der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» und damit die Mehrzahl der Schutzmassnahmen und Einschränkungen mit Gültigkeit ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Die Verordnung regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Trotz den aufgehobenen Regelungen auf nationaler Ebene sind weiterhin allfällige kantonalen Erlasse zu beachten. Es ist dem SVIT Schweiz und der Fachkammer Stockwerkeigentum ein Anliegen, weiterhin zur Eindämmung der Covid-Infektionen beizutragen.

Alle bisherigen Dokumente des SVIT Schweiz und der Fachkammer Stockwerkeigentum, welche in Zusammenhang mit der Pandemie veröffentlicht wurden, verlieren somit ihre Gültigkeit. Weiterhin zu beachten sind jedoch die Bestimmungen aus der «Covid-19-Verordnung 3». Für die Immobilienwirtschaft sind diese für Stockwerkeigentümerversammlungen von Bedeutung. Sie halten fest, dass weiterhin und bis Ende 2023 die Möglichkeit besteht, Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften schriftlich oder virtuell durchzuführen oder für bereits angesetzte Präsenzveranstaltungen bis spätestens vier Tage vor der Durchführung die schriftliche oder die virtuelle Durchführung anzuordnen (hier finden Sie die entsprechenden Informationen). Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall abzuwägen. Es wird empfohlen, die Rechte der Stockwerkeigentümer an oberste Stelle der Überlegungen zu setzen. Namentlich soll bei schriftlicher Durchführung nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwaltung unliebsame Diskussionen zu unterdrücken versucht.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle erneut, dass bei Durchführung einer physischen Versammlung kein Recht darauf besteht, an der Versammlung hybrid, d.h. mittels Videozuschaltung, teilzunehmen. Es liegt im Rahmen der «Covid-19 Verordnung 3», Art. 27 grundsätzlich im Belieben der Verwaltung, die Art und Weise der Durchführung der Versammlung anzuordnen. Ob hybride Versammlungen überhaupt zulässig sind, ist bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre entschieden worden.