24. November 2022

Beschlüsse im Stockwerkeigentum

Beschlussfähigkeit und deren Berechnung

Die Beschlussfähigkeit ist Voraussetzung für eine gültige Beschlussfassung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Dabei ist die Versammlung nach Gesetz beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte der Wertquoten halten, anwesend oder vertreten sind (Art. 712p Abs. 1 ZGB). Somit verlangt der Gesetzgeber nicht die Mehrheit, sondern die Hälfte aller Stockwerkeigentümer und Wertquoten. Zwei Ausnahmen sind zu beachten: 1. Besteht das Stockwerkeigentum aus zwei Stockwerkeigentümern, müssen beide Stockwerkeigentümer an der Versammlung anwesend oder vertreten sein. 2. Weist ein Stockwerkeigentum eine ungerade Anzahl Stockwerkeigentümer auf, benötigt es für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer. Zur Berechnung der Beschlussfähigkeit wird auf die Berechnungsweise des einfachen Mehrs abgestellt. Es wird grds. die Anzahl Stockwerkeigentümer gezählt, wobei gemeinschaftliche Eigentümer lediglich als eine Person gelten (Art. 712o Abs. 1 ZGB) und ein Stockwerkeigentümer, der mehrere Anteile hält, bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit als nur eine Person gezählt wird. Letzteres gilt auch dann, wenn ein Stockwerkeigentümer mit mehreren Stockwerkeinheiten gemäss Reglement bei der Beschlussfassung mehrere Stimmen hat.