Das Bundesgericht entschied jüngst, dass bei Sondernutzungsrechten an Balkonen nicht die Gegebenheiten vor Ort, sondern der Begründungsakt mit Aufteilungsplan entscheidend ist – ein klarer Entscheid und im Ergebnis richtig.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, wer Sondernutzungsberechtigter des Balkons ist. (Symbolbild)
Text von Stefanie Hausmann.

Die Werterhaltung von Immobilien im Stockwerkeigentum erfordert regelmässig grössere bauliche Massnahmen, die mit erheblichen gemeinschaftlichen Kosten verbunden sind. Da solche Investitionen für einzelne Eigentümer finanziell belastend sein können, werden notwendige Sanierungen häufig verzögert oder erschwert. Der Erneuerungsfonds dient dazu, Mittel für künftige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten frühzeitig anzusparen und die finanzielle Belastung über die Zeit zu verteilen.
Das folgende Merkblatt gibt einen Überblick über die zivilrechtlichen Grundlagen, die steuerliche Behandlung sowie die künftigen Entwicklungen rund um den Erneuerungsfonds und zeigt dessen praktische Bedeutung für Eigentümergemeinschaften auf.
Der Zertifikatskurs «Stockwerkeigentum-Spezialist/in SVIT» stärkt die Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen für die Verwaltung von Stockwerkeigentum. Während KI wie ChatGPT wichtige Eigenschaften wie Fachwissen, Vertrauenswürdigkeit, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit benennen kann, lassen sich diese Fähigkeiten nicht digital oder aus Büchern erwerben, sondern nur durch Praxis, Austausch und Erfahrung. Der Kurs bietet genau dieses Umfeld und unterstützt Bewirtschafter:innen dabei, Sicherheit im Berufsalltag zu gewinnen und Überforderung vorzubeugen.
Das Angebot richtet sich an Personen mit dem Lehrgang «Immobilienbewirtschafter/in mit eidg. Fachausweis» oder entsprechender Berufserfahrung. Nach dem erfolgreichen Start 2024 in Zürich mit rund 25 Teilnehmenden wurde der Lehrgang erweitert. 2025 zusätzlich in Bern und ab 2026 neu auch in Basel.
Text von Stefanie Hausmann und Katrin Eggenschwiler
Wenn Beschlüsse gefasst sind, ist die Arbeit noch lange nicht getan
Nach der Stockwerkeigentümerversammlung beginnt der oft anspruchsvolle Teil: der Vollzug. Doch was, wenn sich plötzlich Widerstand zeigt, Akten nicht herausgegeben werden oder eine Nutzung entgegen dem Reglement erfolgt?
Der aktuelle Beitrag in der Immobilia zeigt, welche Rechte die Verwaltung hat, wie sie Beschlüsse rechtssicher durchsetzt und wann der Gang vors Gericht unumgänglich wird.
Text von Michel De Roche und Stefanie Hausmann
Verwaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV) und der Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ). Ziel der Revision ist ein verbesserter Schutz von Personendaten: Der Datenschutz wurde an die heutigen technologischen Rahmenbedingungen angepasst, die Selbstbestimmung über persönliche Daten gestärkt und die Transparenz erhöht. Privatwirtschaft und Behörden mussten ihre Datenbearbeitungsprozesse entsprechend anpassen.
Neben einer allgemeinen Branchenempfehlung des SVIT Schweiz mit Vorgehensempfehlungen, Vorlagen und wichtigen Informationen stellt die Fachkammer Stockwerkeigentum SVIT (FK STWE) eine spezifische Übersicht für die Verwaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften zur Verfügung. Diese fokussiert auf praxisrelevante Fragen, beispielsweise zu Adresslisten, Verbrauchsdaten, Bekanntgabe von Informationen an Dritte oder der Nutzung von Web-Plattformen.
Wichtig ist: Details können im Datenschutz entscheidend sein. Insbesondere der Umgang mit «besonders schützenswerten Personendaten» unterliegt strengen Vorgaben. Die Branchenempfehlung bietet Orientierung, ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung jeder Verwaltung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen und die Prüfung des Einzelfalls.
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Art. 712g Abs. 3 ZGB hält fest, dass ein Stockwerkeigentümerreglement mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, geändert werden kann.
Fraglich ist, ob diese gesetzliche Vorgabe dispositiver Natur ist und insbesondere, ob die Änderung des Reglements dadurch erschwert werden kann, dass für die Änderung des Stockwerkeigentümerreglements ein höheres Quorum verlangt wird.
Am 15. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums stehen wieder praxisrelevante Themen und aktuelle Gerichtsurteile im Fokus.
Die ganztägige Fachtagung im Verkehrshaus Luzern behandelt unter anderem die Verwaltung von Untergemeinschaften, komplexe Beschlussfassungen und die Umsetzung von Versammlungsbeschlüssen.
Die Veranstaltung findet hybrid statt, vor Ort oder online. Jetzt anmelden und Fachwissen aus erster Hand sichern!
Die Zahl der Elektroautos in der Schweiz nimmt weiter zu. Damit steigt auch der Bedarf an praktischen Lademöglichkeiten. Besonders gefragt sind Lösungen direkt zu Hause, zum Beispiel in gemeinschaftlich genutzten Garagen im Stockwerkeigentum.
Ein neuer Leitfaden von Swiss eMobility beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Planung, Umsetzung und Betrieb einer Ladeinfrastruktur. Er erklärt, worauf bei Technik, rechtlichen Grundlagen und Kostenverteilung zu achten ist, und bietet konkrete Handlungsempfehlungen. Ergänzend dazu liefert ein kompaktes Factsheet eine Übersicht für alle Beteiligten und unterstützt bei der Entscheidungsfindung.
Die Fachkammer Stockwerkeigentum sieht im aktuellen Entwurf der Gesetzesrevision noch wichtigen Verbesserungsbedarf, insbesondere was die Anpassung an heutige Gegebenheiten betrifft. Im Gespräch mit dem Tages-Anzeiger betont Stefanie Hausmann, Präsidentin der Fachkammer Stockwerkeigentum, dass zentrale Aspekte wie nachhaltige bauliche Massnahmen, die Vereinfachung der Zwangsverwertung oder eine allgemeine Reglementspflicht bisher zu wenig berücksichtigt wurden.
Lesen Sie hier den ganzen Artikel.
Die Teilrevision des Stockwerkeigentumsrechts ist längst überfällig, und der SVIT Schweiz sowie die Fachkammer Stockwerkeigentum begrüssen die Bestrebungen. Doch trotz positiver Ansätze gibt es noch einige wichtige Lücken, die geschlossen werden müssen, um das Gesetz praxistauglicher und zukunftssicher zu machen.
Lesen Sie jetzt den ganzen Artikel von Stefanie Hausmann in der aktuellen Immobilia.
