Der Verwalter von Stockwerkeigentum ist immer wieder mit gerichtlichen Verfahren konfrontiert. Dabei stellen sich eine Vielzahl an juristischen, aber auch taktischen Fragen im Hinblick auf die weitere Verwaltungstätigkeit.
Schriftliche Abstimmungen im STWE weiterhin möglich!
Die Covid-19-Verordnung 3 wurde vom Bundesrat bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind damit auch schriftliche Abstimmungen gestützt auf Art. 27 der Verordnung möglich. Dementsprechend können wie in den letzten Monaten Versammlungen auf dem Schriftweg abgehalten werden. Hierzu hat die
Verwaltung verkürzt wie folgt vorzugehen:
- Einladung zu einer Versammlung unter Einhaltung der reglementarischen/gesetzlichen Einladungsfrist.
- Gleichzeitige Anordnung der schriftlichen Abstimmung unter Zustellung der Abstimmungsunterlagen.
- Auswertung der Abstimmung am Tag der Versammlung. Es gelten die normalen Beschlussquoren.