29. September 2023

Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum: Bauliche Massnahmen an einem Sondernutzungsrecht

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist für Verwaltungshandlungen und insbesondere bauliche Massnahmen, die die gemeinschaftlichen Teile betreffen, zuständig, wobei sich aus den bereits erwähnten Vorschriften der Art. 647-647e ZGB ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einzelne Stockwerkeigentümer allein tätig werden können und allgemein welche Quoren bei der Beschlussfassung der Gemeinschaft gelten. Bei gemeinschaftlichen Teilen wie dem Treppenhaus und allgemein bei Anlagen und Einrichtungen, die allen Stockwerkeigentümern dienen, ist dies für jeden einsichtig. Regelmässig zu Konflikten kommt es hingegen bei zugunsten eines Stockwerkeigentümers ausgeschiedenen Sondernutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen, wie etwa bei einer Stockwerkeigentumseinheit zugewiesenen Gartensitzplätzen oder einer Einheit zur Sondernutzung überlassenen Dachterrassen. Hier ergibt sich ein Konflikt zwischen der gesetzlichen Ordnung, die – mit guten Gründen – die Zuständigkeit insbesondere für bauliche Massnahmen bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft sieht, und dem Stockwerkeigentümer, der über das Sondernutzungsrecht verfügt, den Gartensitzplatz oder die Dachterrasse als zu seiner Wohnung gehörig empfindet und, häufig ohne viel zu überlegen, selbstständig bauliche Massnahmen vornimmt. Dies führt häufig zu langwierigen, zum Teil bitteren Auseinandersetzungen zwischen Stockwerkeigentümern.

Auszug aus dem Beitrag «Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum» von Prof. Dr. lic. iur. Jörg Schwarz aus dem Jahr 2022