16. Juli 2025
Rechtsprechung STWE – Quorum für Änderung des Stockwerkeigentümerreglements
[…]
Art. 712g Abs. 3 ZGB hält fest, dass ein Stockwerkeigentümerreglement mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, geändert werden kann.
Fraglich ist, ob diese gesetzliche Vorgabe dispositiver Natur ist und insbesondere, ob die Änderung des Reglements dadurch erschwert werden kann, dass für die Änderung des Stockwerkeigentümerreglements ein höheres Quorum verlangt wird.